Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen. Die erfolgte Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).