8 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). So hat er nach der Akteneinsicht auch von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht und konnte so – nach Kenntnisnahme der relevanten Akten – erneut Stellung nehmen und/oder Anträge stellen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO).