Befragung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie Beizug eines Sachverständigen zur Frage der Rechtmässigkeit der Herausgabe) geeignet sein könnten, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019