Die Frage der Gültigkeit der Entbindung ist für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht von Belang. Deshalb ist es von vorneherein nicht ersichtlich, inwiefern die in der Replik des Beschwerdeführers erwähnten Beweismöglichkeiten (Edition Korrespondenz zwischen der GSI, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten; Befragung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie Beizug eines Sachverständigen zur Frage der Rechtmässigkeit der Herausgabe) geeignet sein könnten, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.