Eine (weitergehende) Gehörsverletzung bzw. Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ohne vorherige Mitteilung des Entbindungsgesuchs bzw. des Entbindungsentscheids sind daher nicht ersichtlich. 8.2 Hat die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018