Das rechtliche Gehör umfasst nicht generell den Anspruch der Parteien, vorgängig von der Strafbehörde darüber informiert zu werden, gestützt auf welche Akten sie entscheiden will. Eine (weitergehende) Gehörsverletzung bzw. Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ohne vorherige Mitteilung des Entbindungsgesuchs bzw. des Entbindungsentscheids sind daher nicht ersichtlich.