Der Beschwerdeführer konnte mittels Beschwerde zudem eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung herbeiführen. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wesentliche Kenntnisse des Verfahrenslaufs fehlten, die zu einer Beeinträchtigung seines Äusserungsrechts führten. Das rechtliche Gehör umfasst nicht generell den Anspruch der Parteien, vorgängig von der Strafbehörde darüber informiert zu werden, gestützt auf welche Akten sie entscheiden will.