Sollte er grundsätzlich am Bestand dieser Unterlagen oder deren Rechtmässigkeit zweifeln, liegt es zudem in seiner Verantwortung, Akteneinsicht zu verlangen, was er mit Einreichung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren getan hat. Es kann keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer sei jede Einsicht verweigert worden. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist hinreichend begründet und deren Anfechtung ohne weiteres möglich. Der Beschwerdeführer konnte mittels Beschwerde zudem eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung herbeiführen.