Daher erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung insofern als begründet (vgl. E. 8.2 dieses Beschlusses). Das ändert aber nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft nicht dazu verpflichtet gewesen ist, dem Beschwerdeführer die Akten vorgängig zuzustellen oder der Nichtanhandnahme bzw. der Einstellung beizulegen. Wie erwähnt, stellt der Beizug