So ist die Staatsanwaltschaft nicht grundsätzlich verpflichtet, die Parteien vor oder nach Eröffnung des Verfahrens über jede Untersuchungshandlung zu informieren bzw. ihnen vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1;