6 neuen, seine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen betreffenden Akten informiert worden war, durfte vom Beschwerdeführer nicht verlangt bzw. erwartet werden, er habe (vorgängig) ein Akteneinsichtsgesuch stellen müssen (E. 7 des vorerwähnten Beschlusses). Die Ausgangslage im vorliegenden Verfahren ist aber eine andere. So ist die Staatsanwaltschaft nicht grundsätzlich verpflichtet, die Parteien vor oder nach Eröffnung des Verfahrens über jede Untersuchungshandlung zu informieren bzw. ihnen vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.