7.3 In ihrem Beschluss BK 25 266 vom 19. September 2025 kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dem Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner durch das Berufsgeheimnis mitgeschützten Geheimhaltungsinteressen die Herausgabeverfügung oder jedenfalls spätestens der Eingang der Patientenunterlagen zu eröffnen bzw. mitzuteilen gewesen, damit er wirksam von seinem Siegelungsrecht hätte Gebrauch machen können. Da der Beschwerdeführer nicht über den Beizug dieser