Da dem Beschwerdeführer der Entbindungsentscheid nicht durch die zuständige Behörde eröffnet worden war und die Staatsanwaltschaft ihm die entsprechende Herausgabeverfügung oder den Eingang der Akten des Beschuldigten nicht mitgeteilt hatte, wusste er nicht, ob und inwiefern eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorlag. Gemäss seinen Angaben in der Replik sei ihm der Entbindungsentscheid erst am 11. Juli 2025 eröffnet worden. Somit trifft es zu, dass der Beschwerdeführer wohl erstmals aufgrund der Ausführungen in der Nichtanhandnahme vom Vorliegen eines Entbindungsentscheides erfuhr.