Erst indirekt durch den Erhalt des Gutachtens im Strafverfahren BM 24 47391 nahm der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass seine medizinischen Unterlagen vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden waren. Da dem Beschwerdeführer der Entbindungsentscheid nicht durch die zuständige Behörde eröffnet worden war und die Staatsanwaltschaft ihm die entsprechende Herausgabeverfügung oder den Eingang der Akten des Beschuldigten nicht mitgeteilt hatte, wusste er nicht, ob und inwiefern eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorlag.