Es liege daher eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche zur Aufhebung des Entscheids führen müsse. Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und insgesamt einen Verstoss gegen sein Recht auf ein faires Verfahren. 7.2 Erst indirekt durch den Erhalt des Gutachtens im Strafverfahren BM 24 47391 nahm der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass seine medizinischen Unterlagen vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden waren.