7. 7.1 Zu prüfen bleiben die formellen Rügen des Beschwerdeführers. Er macht zusammengefasst geltend, ihm seien die Unterlagen betreffend die Entbindung erstmals im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt worden. Vorgängig habe er sich gar nie dazu äussern können, obwohl diese Unterlagen ein zentraler Bestandteil der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung gewesen seien. Es liege daher eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche zur Aufhebung des Entscheids führen müsse.