Entscheidend ist einzig, ob der Beschuldigte davon ausgehen durfte, von der Schweigepflicht entbunden zu sein, was aufgrund des Vorliegens seines Gesuchs und der Entbindungserklärung von der zuständigen Behörde zu bejahen ist. Die Gültigkeit des Entbindungsentscheids musste mangels Relevanz für das vorliegende Strafverfahren bzw. die Strafbarkeit des Beschuldigten folglich nicht weiter untersucht werden. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.