Diese Schlussfolgerung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder voreilig noch zweifelhaft. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig ermittelt bzw. der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte. Entscheidend ist einzig, ob der Beschuldigte davon ausgehen durfte, von der Schweigepflicht entbunden zu sein, was aufgrund des Vorliegens seines Gesuchs und der Entbindungserklärung von der zuständigen Behörde zu bejahen ist.