Zu erwarten – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt –, dass der Beschuldigte die allfällige Ungültigkeit hätte erkennen müssen, geht eindeutig zu weit und widerspricht letztlich auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Sachverständiger zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Herausgabe der medizinischen Daten ohne vorgängige Einwilligung des Betroffenen beizuziehen sei. Ein allenfalls fehlerhaftes Vorgehen oder die Verletzung von Verfahrensrechten durch die GSI oder die Staatsanwaltschaft können offensichtlich nicht dem Be-