Die Aufgabe des Beschuldigten ist einzig, ein Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen und den Erhalt des Entscheids abzuwarten, was er vorliegend getan hat. Zu erwarten – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt –, dass der Beschuldigte die allfällige Ungültigkeit hätte erkennen müssen, geht eindeutig zu weit und widerspricht letztlich auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Sachverständiger zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Herausgabe der medizinischen Daten ohne vorgängige Einwilligung des Betroffenen beizuziehen sei.