Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte allenfalls bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Entbindungsverfahren zu tun hatte, ist kein Hinweis, dass er eine allfällige Ungültigkeit der Entbindung hätte erkennen müssen, zumal auch mit Blick auf das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts sowie den vorliegenden Entbindungsentscheid keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass frühere Entbindungsverfahren anders abgelaufen seien. Die Aufgabe des Beschuldigten ist einzig, ein Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen und den Erhalt des Entscheids abzuwarten, was er vorliegend getan hat.