Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2019, 4. Aufl., N. 21 zu Art. 321 StGB). 6.2 Mit Blick auf die zuvor beschriebene Ausgangslage (vgl. E. 3 und 5 dieses Beschlusses) liegen offensichtlich keine Hinweise dafür vor, der Beschuldigte habe wissen müssen oder können, dass er allenfalls nicht gültig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei und nach wie vor der Schweigepflicht unterliege.