Abgesehen davon kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, das Entbindungsgesuch und der Entbindungsentscheid seien Bestandteil der Patientenunterlagen, auch wenn sie vom Beschuldigten offenbar zusammen mit diesen eingereicht wurden. Das Entbindungsgesuch bzw. der Entbindungsentscheid enthalten auch keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, weshalb einem Beizug dieser zwei vom Beschuldigten im Verfahren BM 24 47391 eingereichten Aktenstücke grundsätzlich nichts entgegensteht (vgl. allerdings E. 8 dieses Beschlusses). 5.2