unabhängig davon, ob es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich war, weshalb eine solche Prüfung unterblieb (vgl. 2. Teil in Art. 141 Abs. 2 StPO). Das Gutachten wurde deshalb aus den Akten gewiesen. Über die zukünftige Verwendung der Patientenunterlagen im Strafverfahren BM 24 47391 ist damit nichts gesagt, weshalb auch ein Beizug im Verfahren BM 25 15490 jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.