Da die Patientenunterlagen unter Verletzung der Gültigkeitsvorschrift von Art. 248 Abs. 2 StPO und damit Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren bzw. zum Gutachter gelangten, durfte das Gutachten, welches sich u.a. auf diese Patientenunterlagen stützte, nicht verwertet werden. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung war auch durch eine nachträgliche Siegelung nicht mehr möglich, was dazu führte, dass das bestehende Gutachten nicht mehr verwertet werden konnte; unabhängig davon, ob es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich war, weshalb eine solche Prüfung unterblieb (vgl. 2. Teil in Art. 141 Abs. 2 StPO).