Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 266 vom 19. September 2025 ohnehin nicht die (allgemeine) Verwertbarkeit der Patientenunterlagen im Strafverfahren BM 24 47391 zu beurteilen hatte, sondern einzig deren Verwertbarkeit bzw. Verwendung in Bezug auf das erstellte Gutachten. Da die Patientenunterlagen unter Verletzung der Gültigkeitsvorschrift von Art. 248 Abs. 2 StPO und damit Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren bzw. zum Gutachter gelangten, durfte das Gutachten, welches sich u.a. auf diese Patientenunterlagen stützte, nicht verwertet werden.