Daraus kann aber betreffend die Verwendung/Verwertbarkeit dieser Akten bzw. allenfalls Teilen davon im vorliegenden Strafverfahren BM 25 15490 nichts abgeleitet werden. Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 266 vom 19. September 2025 ohnehin nicht die (allgemeine) Verwertbarkeit der Patientenunterlagen im Strafverfahren BM 24 47391 zu beurteilen hatte, sondern einzig deren Verwertbarkeit bzw. Verwendung in Bezug auf das erstellte Gutachten.