3 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt auf den Entbindungsentscheid der GSI vom 2. April 2025 hätte stützen dürfen. Wie erwähnt, befand sich dieser bei den vom Beschuldigten im Verfahren BM 24 47391 eingereichten Akten (Patientenunterlagen). Die Verwertbarkeit dieser Akten bzw. des gestützt darauf ergangenen Gutachtens war bereits Gegenstand im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025.