Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge im separaten Strafverfahren BM 25 15490 die vorliegend strittige Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten. Sie kam gestützt auf das Gesuch des Beschuldigten um Entbindung von der Schweigepflicht vom 1. April 2025 sowie die erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (nachfolgend: GSI) vom 2. April 2025 zum Schluss, der Beschuldigte sei vom Berufsgeheimnis entbunden und ermächtigt worden, der Staatsanwaltschaft die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers herauszugeben, weshalb keine Verletzung des Berufsgeheim-