Der Beschwerdeführer beantragte, das Gutachten sei als unverwertbar aus den Akten zu weisen, da es auf einer strafbaren Aktenverwertung basiere. Gleichzeitig stellte er Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 5.1 sowie Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025). Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge im separaten Strafverfahren BM 25 15490 die vorliegend strittige Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten.