Der Beschuldigte liess der Staatsanwaltschaft in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers zukommen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zum mittlerweile vorhandenen Gutachten zu stellen. In seiner Stellungnahme hierzu vom 19. Mai 2025 machte er geltend, er habe den Beschuldigten nicht vom Arztgeheimnis entbunden, weshalb dieser mit der Herausgabe der Patientenunterlagen das Arztgeheimnis verletzt habe. Der Beschwerdeführer beantragte, das Gutachten sei als unverwertbar aus den Akten zu weisen, da es auf einer strafbaren Aktenverwertung basiere.