2 nicht die gemäss Art. 321 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zuständige Behörde oder Aufsichtsstelle für die Durchführung des Entbindungsverfahrens (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern [GesG; BSG 811.01] sowie Art. 14a Abs. 5 der Gesundheitsverordnung des Kantons Bern [GesV; BSG 811.111]). Sie kann ein solches Verfahren somit weder in die Wege leiten noch die zuständige Behörde anweisen, ein erneutes Entbindungsverfahren durchzuführen.