Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Der Beschuldigte liess sich am 1. Juli 2025 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Nachbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe und wies das Gesuch ab.