1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Straf- und Zivilklägers ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 23. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.