Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 293 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte Dr. med. A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Juni 2025 (BM 25 15490) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Straf- und Zivilklägers ab. Da- gegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 23. Juni 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung eines Entbin- dungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zwecks Eröffnung eines Strafverfahrens zurückzuweisen. Zudem beantragte er vollumfängliche Ak- teneinsicht und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung betreffend Durchsetzung der Straf- und Zivilansprüche, unter Rechtsver- beiständung durch Rechtsanwalt C.________, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen über alle Instanzen. Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Der Beschuldigte liess sich am 1. Juli 2025 vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass der Be- schwerdeführer innert Frist keine Nachbesserung seines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege eingereicht habe und wies das Gesuch ab. Gleichzeitig wurden die amtlichen Akten BM 25 15490 (1 Sichthülle [21 Seiten inkl. CD [Daten aus USB-Stick]) Rechtsanwalt C.________ zur Einsichtnahme zugestellt. Der Be- schwerdeführer replizierte am 22. Juli 2025 und hielt an seiner Beschwerde fest. Am 19. September 2025 teilte der Präsident der Beschwerdekammer den Parteien mit, dass die amtlichen Akten BK 25 266 (ohne Akten BM 24 47391 der Staatsan- waltschaft) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen werden. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [SR 312.0; StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formge- recht erfolgt, weshalb unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen darauf einzu- treten ist. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur ordnungsgemässen Durchführung eines Entbindungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten. Die Strafbehörden sind 2 nicht die gemäss Art. 321 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zuständige Behörde oder Aufsichtsstelle für die Durchführung des Ent- bindungsverfahrens (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern [GesG; BSG 811.01] sowie Art. 14a Abs. 5 der Gesundheitsverordnung des Kan- tons Bern [GesV; BSG 811.111]). Sie kann ein solches Verfahren somit weder in die Wege leiten noch die zuständige Behörde anweisen, ein erneutes Entbin- dungsverfahren durchzuführen. Ohnehin geht der Beschwerdeführer mit diesem Antrag über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung (BM 24 47391). In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft die Begutach- tung des Beschwerdeführers an. Am 28. März 2025 ersuchte sie deswegen den Beschuldigten (Hausarzt des Beschwerdeführers), ihr gestützt auf Art. 265 StPO die vollständigen Patientenunterlagen des Beschwerdeführers im Original oder in gut lesbarer Kopie herauszugeben. Der Beschuldigte liess der Staatsanwaltschaft in der Folge die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers zukommen. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Ergän- zungsfragen zum mittlerweile vorhandenen Gutachten zu stellen. In seiner Stel- lungnahme hierzu vom 19. Mai 2025 machte er geltend, er habe den Beschuldigten nicht vom Arztgeheimnis entbunden, weshalb dieser mit der Herausgabe der Pati- entenunterlagen das Arztgeheimnis verletzt habe. Der Beschwerdeführer beantrag- te, das Gutachten sei als unverwertbar aus den Akten zu weisen, da es auf einer strafbaren Aktenverwertung basiere. Gleichzeitig stellte er Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025 E. 5.1 sowie Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025). Die Staatsanwalt- schaft erliess in der Folge im separaten Strafverfahren BM 25 15490 die vorliegend strittige Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten. Sie kam gestützt auf das Gesuch des Beschuldigten um Entbindung von der Schweigepflicht vom 1. April 2025 sowie die erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Gesundheits- amt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (nachfolgend: GSI) vom 2. April 2025 zum Schluss, der Beschuldigte sei vom Berufsgeheimnis entbunden und ermächtigt worden, der Staatsanwaltschaft die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers herauszugeben, weshalb keine Verletzung des Berufsgeheim- nisses vorliege. Die vorerwähnten Unterlagen betreffend die Entbindung befanden sich bei den vom Beschuldigten im Verfahren BM 24 47391 eingereichten Patien- tenunterlagen des Beschwerdeführers. 4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Entbindung sei nichtig und damit unverwertbar, weshalb die Staatsanwaltschaft sich im Rahmen der Nichtanhandnahme nicht darauf hätte stützen dürfen. Die Nichtigkeit leitet er aus dem Umstand ab, dass ihm im Rahmen des Entbindungsverfahrens das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihm der Entbindungsentscheid auch nicht eröffnet worden sei. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hätten dies erkennen müssen. 3 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung ihrer Nichtan- handnahmeverfügung überhaupt auf den Entbindungsentscheid der GSI vom 2. April 2025 hätte stützen dürfen. Wie erwähnt, befand sich dieser bei den vom Beschuldigten im Verfahren BM 24 47391 eingereichten Akten (Patientenunterla- gen). Die Verwertbarkeit dieser Akten bzw. des gestützt darauf ergangenen Gut- achtens war bereits Gegenstand im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 266 vom 19. September 2025. Daraus kann aber betreffend die Verwen- dung/Verwertbarkeit dieser Akten bzw. allenfalls Teilen davon im vorliegenden Strafverfahren BM 25 15490 nichts abgeleitet werden. Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 266 vom 19. September 2025 ohnehin nicht die (allgemeine) Verwertbarkeit der Patientenunterlagen im Strafver- fahren BM 24 47391 zu beurteilen hatte, sondern einzig deren Verwertbarkeit bzw. Verwendung in Bezug auf das erstellte Gutachten. Da die Patientenunterlagen un- ter Verletzung der Gültigkeitsvorschrift von Art. 248 Abs. 2 StPO und damit Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren bzw. zum Gutachter gelangten, durfte das Gutachten, welches sich u.a. auf diese Patientenunterlagen stützte, nicht ver- wertet werden. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung war auch durch eine nachträgliche Siegelung nicht mehr möglich, was dazu führte, dass das bestehen- de Gutachten nicht mehr verwertet werden konnte; unabhängig davon, ob es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich war, weshalb eine solche Prüfung un- terblieb (vgl. 2. Teil in Art. 141 Abs. 2 StPO). Das Gutachten wurde deshalb aus den Akten gewiesen. Über die zukünftige Verwendung der Patientenunterlagen im Strafverfahren BM 24 47391 ist damit nichts gesagt, weshalb auch ein Beizug im Verfahren BM 25 15490 jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Abgese- hen davon kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, das Entbindungsge- such und der Entbindungsentscheid seien Bestandteil der Patientenunterlagen, auch wenn sie vom Beschuldigten offenbar zusammen mit diesen eingereicht wur- den. Das Entbindungsgesuch bzw. der Entbindungsentscheid enthalten auch keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, weshalb einem Beizug dieser zwei vom Beschuldigten im Verfahren BM 24 47391 eingereichten Aktenstücke grundsätzlich nichts entgegensteht (vgl. allerdings E. 8 dieses Beschlusses). 5.2 In einem kürzlich ergangenen zur Publikation bestimmten Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 bejahte das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung einer Be- schwerde betreffend eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zwar die Nichtig- keit einer Entbindungsverfügung des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kan- tons Schwyz, welche ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden war. Mit Blick darauf bestehen daher Hin- weise, dass die vorliegende Entbindungserklärung ebenfalls nichtig ist, zumal sich aus dem Entscheid der GSI vom 2. April 2025 keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in dieses Verfahren einbezogen oder ihm der Entscheid eröffnet worden ist. Das führt aber nicht per se dazu, dass dieses Beweismittel im Strafver- fahren unbeachtlich oder unzulässig ist, zumal die Nichtigkeit bisher von keiner an- deren Behörde festgestellt worden ist. Die Frage der Nichtigkeit braucht auch vor- liegend nicht geklärt zu werden, weil die Nichtigkeit ohnehin keinen Einfluss auf die 4 Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten hat, wie nachfolgende Ausführungen zei- gen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Nach Art. 321 Abs. 1 StGB werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenba- ren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Ge- heimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichts- behörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Ver- letzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2019, 4. Aufl., N. 21 zu Art. 321 StGB). 6.2 Mit Blick auf die zuvor beschriebene Ausgangslage (vgl. E. 3 und 5 dieses Be- schlusses) liegen offensichtlich keine Hinweise dafür vor, der Beschuldigte habe wissen müssen oder können, dass er allenfalls nicht gültig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei und nach wie vor der Schweigepflicht unterliege. Er wurde nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs von der dafür zuständigen Stelle vom Berufsgeheimnis entbunden (vgl. Art. 8 Abs. 2 des GesG sowie Art. 14a Abs. 5 der GesV). Es liegt somit ein formelles Gesuch sowie eine formelle (hoheitliche) Antwort vor. Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte allenfalls bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Entbindungsverfahren zu tun hatte, ist kein Hinweis, dass er eine allfällige Ungültigkeit der Entbindung hätte erkennen müssen, zumal auch mit Blick auf das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts sowie den vorlie- genden Entbindungsentscheid keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass frühere Entbindungsverfahren anders abgelaufen seien. Die Aufgabe des Beschul- digten ist einzig, ein Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen und den Erhalt des Entscheids abzuwarten, was er vorliegend getan hat. Zu erwarten – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt –, dass der Beschuldigte die allfällige Ungültigkeit hätte erkennen müssen, geht eindeutig zu weit und widerspricht letzt- lich auch den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Sach- verständiger zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Herausgabe der me- dizinischen Daten ohne vorgängige Einwilligung des Betroffenen beizuziehen sei. Ein allenfalls fehlerhaftes Vorgehen oder die Verletzung von Verfahrensrechten durch die GSI oder die Staatsanwaltschaft können offensichtlich nicht dem Be- schuldigten angelastet werden (vgl. auch zur Publikation bestimmtes Urteil des 5 Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.4.2, wonach den Berufsge- heimnisträgern nicht angelastet werden könne, dass das zuständige Amt das Ent- bindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe). Die Staatsanwaltschaft hat ei- ne Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den Beschuldigten daher zu Recht verneint. Diese Schlussfolgerung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers weder voreilig noch zweifelhaft. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unvollständig ermittelt bzw. der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte. Entscheidend ist einzig, ob der Beschuldigte davon ausgehen durfte, von der Schweigepflicht entbunden zu sein, was aufgrund des Vorliegens seines Gesuchs und der Entbindungserklärung von der zuständigen Behörde zu bejahen ist. Die Gültigkeit des Entbindungsentscheids musste mangels Relevanz für das vorliegen- de Strafverfahren bzw. die Strafbarkeit des Beschuldigten folglich nicht weiter un- tersucht werden. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die Be- schwerde erweist sich insofern als unbegründet. 7. 7.1 Zu prüfen bleiben die formellen Rügen des Beschwerdeführers. Er macht zusam- mengefasst geltend, ihm seien die Unterlagen betreffend die Entbindung erstmals im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt worden. Vorgängig habe er sich gar nie dazu äussern können, obwohl diese Unterlagen ein zentraler Bestandteil der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung gewesen seien. Es liege da- her eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche zur Aufhebung des Entscheids führen müsse. Weiter rügt der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auch eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts und insgesamt ei- nen Verstoss gegen sein Recht auf ein faires Verfahren. 7.2 Erst indirekt durch den Erhalt des Gutachtens im Strafverfahren BM 24 47391 nahm der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass seine medizinischen Unterlagen vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden waren. Da dem Beschwerdeführer der Entbindungsentscheid nicht durch die zuständige Behörde eröffnet worden war und die Staatsanwaltschaft ihm die entsprechende Herausga- beverfügung oder den Eingang der Akten des Beschuldigten nicht mitgeteilt hatte, wusste er nicht, ob und inwiefern eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorlag. Gemäss seinen Angaben in der Replik sei ihm der Entbindungsentscheid erst am 11. Juli 2025 eröffnet worden. Somit trifft es zu, dass der Beschwerdeführer wohl erstmals aufgrund der Ausführungen in der Nichtanhandnahme vom Vorliegen ei- nes Entbindungsentscheides erfuhr. Dieser Umstand führt aber nicht zur Aufhe- bung der Verfügung der Staatsanwaltschaft. 7.3 In ihrem Beschluss BK 25 266 vom 19. September 2025 kam die Beschwerde- kammer zum Schluss, dem Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner durch das Be- rufsgeheimnis mitgeschützten Geheimhaltungsinteressen die Herausgabeverfü- gung oder jedenfalls spätestens der Eingang der Patientenunterlagen zu eröffnen bzw. mitzuteilen gewesen, damit er wirksam von seinem Siegelungsrecht hätte Gebrauch machen können. Da der Beschwerdeführer nicht über den Beizug dieser 6 neuen, seine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen betreffenden Akten in- formiert worden war, durfte vom Beschwerdeführer nicht verlangt bzw. erwartet werden, er habe (vorgängig) ein Akteneinsichtsgesuch stellen müssen (E. 7 des vorerwähnten Beschlusses). Die Ausgangslage im vorliegenden Verfahren ist aber eine andere. So ist die Staatsanwaltschaft nicht grundsätzlich verpflichtet, die Par- teien vor oder nach Eröffnung des Verfahrens über jede Untersuchungshandlung zu informieren bzw. ihnen vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) um- fasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügen- de Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in ge- eigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2). 8. 8.1 Die strittige Nichtanhandnahme erfolgte gestützt auf Aktenstücke aus dem Strafver- fahren BM 24 47391. Die Staatsanwaltschaft hat damit im Verfahren BM 25 15490 Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersu- chungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeu- gung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Somit wäre vorliegend das Strafverfahren einzustellen gewesen und dem Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO angesetzt werden müssen. Die Erledigung des Verfahrens mit einer Nichtan- handnahmeverfügung führt nach der Praxis der Beschwerdekammer zu einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 3, BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f., BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7 und BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3). Daher erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung insofern als begründet (vgl. E. 8.2 dieses Be- schlusses). Das ändert aber nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft nicht dazu verpflichtet gewesen ist, dem Beschwerdeführer die Akten vorgängig zuzustellen oder der Nichtanhandnahme bzw. der Einstellung beizulegen. Wie erwähnt, stellt der Beizug 7 des Entbindungsgesuchs und der Entbindungserklärung keinen Eingriff in die Ge- heimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dar, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er vorgängig darüber hätte informiert werden müssen. Aufgrund der Aus- führungen in der Nichtanhandnahme wusste der Beschwerdeführer jedenfalls, dass sich die Staatsanwaltschaft auf ein Gesuch des Beschuldigten um Entbindung so- wie ein Schreiben des Gesundheitsamtes stützt. Seine Rüge, wonach er nicht wis- se, welche Akten dem Entscheid zugrunde lägen, erweist sich daher als offensicht- lich unbegründet. Sollte er grundsätzlich am Bestand dieser Unterlagen oder deren Rechtmässigkeit zweifeln, liegt es zudem in seiner Verantwortung, Akteneinsicht zu verlangen, was er mit Einreichung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren getan hat. Es kann keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer sei jede Einsicht ver- weigert worden. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist hinrei- chend begründet und deren Anfechtung ohne weiteres möglich. Der Beschwerde- führer konnte mittels Beschwerde zudem eine gerichtliche Überprüfung der Verfü- gung herbeiführen. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wesentliche Kenntnisse des Verfahrenslaufs fehlten, die zu einer Beeinträchtigung seines Äusserungsrechts führten. Das rechtliche Gehör umfasst nicht generell den Anspruch der Parteien, vorgängig von der Strafbehörde darüber informiert zu werden, gestützt auf welche Akten sie entscheiden will. Eine (weitergehende) Gehörsverletzung bzw. Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ohne vorherige Mitteilung des Entbindungsgesuchs bzw. des Entbindungsentscheids sind daher nicht ersichtlich. 8.2 Hat die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der Vorwurf gegen den Beschuldigten ergibt sich aus dessen Handeln im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren BM 24 47391. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers war Bestandteil einer Eingabe in jenem Verfahren. Der (teilwei- se) Beizug dieser Akten erfolgte daher nicht überraschend. Weitere Untersu- chungshandlungen wurden nicht vorgenommen und erscheinen offensichtlich nicht erforderlich. Die Frage der Gültigkeit der Entbindung ist für die Strafbarkeit des Be- schuldigten nicht von Belang. Deshalb ist es von vorneherein nicht ersichtlich, in- wiefern die in der Replik des Beschwerdeführers erwähnten Beweismöglichkeiten (Edition Korrespondenz zwischen der GSI, der Staatsanwaltschaft und dem Be- schuldigten; Befragung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie Bei- zug eines Sachverständigen zur Frage der Rechtmässigkeit der Herausgabe) ge- eignet sein könnten, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, alle Einwände ge- gen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Be- weisanträge stellen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 8 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). So hat er nach der Akteneinsicht auch von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht und konn- te so – nach Kenntnisnahme der relevanten Akten – erneut Stellung nehmen und/oder Anträge stellen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat daher durch den Erlass der Nichtanhand- nahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlit- ten hätte. Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann somit verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeu- ten. Die Beschwerde ist daher auch insofern abzuweisen. Die erfolgte Gehörsverlet- zung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hin- weis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 9. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik pauschal geltend macht, die zuständige Staatsanwältin hätte in den Ausstand treten müssen, da sie selbst betroffen sei, ist Folgendes festzuhalten: Auf die Eröffnung eines förmlichen Ausstandsverfahrens kann mangels Antrags durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verzich- tet werden, zumal auch nicht ersichtlich ist und substantiiert begründet wird, wes- halb die Staatsanwaltschaft im Verfahren BM 25 15490 befangen sein sollte. Der Umstand, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren betreffend ei- nen anderen Sachverhalt führt und in diesem Zusammenhang die Entbindung des Beschuldigten vom Arztgeheimnis erfolgte, begründet noch keine persönliche Be- troffenheit oder ein persönliches Interesse im Verfahren BM 25 15490. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Staatsanwaltschaft aufgrund der Umstände im Ver- fahren BM 24 47391 bereits in einem Mass festgelegt hat, das den Ausgang des Verfahren BM 25 15490 nicht mehr als offen erscheinen lässt, zumal die Gültigkeit der Entbindung ohnehin nicht relevant für die Strafbarkeit des Beschuldigten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfer- tigt es sich, dass der Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 trägt. Die Restanz von CHF 1’000.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 11. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine teilweise Entschädigung auszurich- ten. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- 9 steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Der Beschwer- deführer macht in der Replik einen Aufwand von 10 Stunden à CHF 250.00 gel- tend, zuzüglich 3 % Auslagenersatz und 7.1 % Mehrwertsteuer (wobei wegen of- fensichtlicher Missschreibung ein Prozentsatz von 8.1 % berücksichtigt wird). Das erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen als angemessen. Indessen erhält der Be- schwerdeführer nur eine teilweise Entschädigung, da er mit seinem Antrag, die Verfügung aufzuheben, nicht durchgedrungen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass weder die StPO noch das KAG oder die PKV eine Auslagenpauschale vorse- hen. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Janu- ar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und An- wälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Ge- setzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, wel- che gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und be- legt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 176 vom 20. November 2024 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Auslagen wurden von Rechtsanwalt C.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschä- digen sind. Insgesamt erscheint daher – auch mit Blick auf die Kostenaufteilung) eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. MWST) als angemessen, wobei diese Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Verfassen einer kurzen Stellungnahme im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), weshalb ihm keine Entschädigung aus- zurichten ist. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen aufgrund des Aktenbeizugs der Ge- neralstaatsanwaltschaft vom 22. September 2025 wird Kenntnis genommen und ge- geben. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Um- fang von CHF 1’000.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die verblei- benden Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. MWST) ausgerichtet. 6. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 11 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12