5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.