Es stand dem Beschwerdeführer frei, seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderweitiger verfassungsmässiger Rechte ist insoweit nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer allfällige Schäden resp. Staatshaftungsansprüche geltend machen will, wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Recht in der angefochtenen Verfügung (Dis- positiv-Ziff. 4) auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Schliesslich besteht angesichts der vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung, von Amtes wegen eine Aufsichtsbehörde zu informieren.