Dafür, dass der Beschwerdeführer ein Opfer «institutioneller Diskriminierung und systematischer Repression» sein soll, liegt keine nachvollziehbare Begründung vor. Welche Beweise des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft unterlassen haben soll zu prüfen, wird von diesem nicht weiter erörtert und ist nicht ersichtlich. Gleichermassen schien bei der vorliegend klaren Ausgangslage – wie auch für das Beschwerdeverfahren – eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht notwendig. Es stand dem Beschwerdeführer frei, seine Ausführungen schriftlich vorzubringen.