Aus dem Umstand, dass offenbar der Einsatzbericht nicht sogleich vor Ort erstellt worden sein soll, lassen sich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 ableiten. Gleichermassen liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Einsatz vom 7. Januar 2025 allein darauf abgezielt haben soll, ihm eine Pflichtverletzung (Vertragsstrafe von CHF 10'000.00) zu unterstellen. Dafür, dass der Beschwerdeführer ein Opfer «institutioneller Diskriminierung und systematischer Repression» sein soll, liegt keine nachvollziehbare Begründung vor.