Wie vorstehend dargetan wurde, lag für das Handeln des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor. Eine Genehmigung des Einsatzes durch die KESB oder einer akuten Gefahr bedurfte es hierfür nicht. Aus dem Umstand, dass offenbar der Einsatzbericht nicht sogleich vor Ort erstellt worden sein soll, lassen sich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 ableiten.