in Haft versetzt werden musste (vgl. Notizdetail KESB vom 10./11. Juni 2025), handelten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (insbesondere Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) und verhältnismässig, indem sie den Beschwerdeführer bei sich zu Hause zur Klärung der Situation aufgesucht haben, nachdem dessen Tochter nicht im Kindergarten erschienen war. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde einwendet, verfängt nicht. Wie vorstehend dargetan wurde, lag für das Handeln des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor.