Ergänzend zu erwähnen ist Art. 72 Abs. 1 PolG, welcher die Kantonspolizei ermächtigt, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen zu tätigen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VSG) zu erkennen und zu verhindern sind, und Art. 82 Abs. 1 PolG, wonach die Kantonspolizei eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen kann, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 Bst. a PolG) notwendig ist. Hier erfolgte am 7. Januar 2025 offenbar eine Meldung von Rechtsanwältin D._____