Es trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers denn auch nicht zu, dass keine gesetzliche Grundlage für das Handeln des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 bestanden hat. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgeführt (Art. 8 Abs. 2 Bst. a des bernischen Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.01]; Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des bernischen Volksschulgesetzes [VSG; BSG 432.210]). Es wird darauf verzichtet, die gesetzlichen Bestimmungen erneut wortwörtlich aufzuführen. Ergänzend zu erwähnen ist Art.