Hervorzuheben ist Nachstehendes: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht beschrieben wurde, inwiefern der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 kraft ihres Amtes in unzulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt haben sollen. Damit fehlt es an einem objektiven tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB («Missbrauch der Amtsgewalt»). Es trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers denn auch nicht zu, dass keine gesetzliche Grundlage für das Handeln des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 bestanden hat.