4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführung an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt.