4 chen werden können. Als Volkschule gilt dabei der Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundarstufe I (Art. 1 Abs. 1 VSG). Indem die beschuldigten Personen beim Anzeigeerstatter nachgesehen haben, nachdem dessen Tochter nicht im Kindergarten erschienen war, handelten sie innerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben und gestützt auf eine gesetzliche Grundlage. Eine Genehmigung des Einsatzes durch die KESB war demgegenüber nicht erforderlich. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist demnach eindeutig nicht erfüllt.