Da die Wohnung offenbar nicht durchsucht wurde, war auch kein Durchsuchungsbefehl erforderlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es die Aufgabe der Kantonspolizei ist, Massnahmen zu treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a PolG). Darüber hinaus trifft sie Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 VSG sind die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die Volksschule zu schicken.