Dass die beschuldigten Personen beim Einsatz verfügt oder Zwang ausgeübt hätten, geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht hervor. Entsprechend ergeben sich auch keine objektiven Hinweise darauf, dass die beschuldigten Personen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Da die Wohnung offenbar nicht durchsucht wurde, war auch kein Durchsuchungsbefehl erforderlich.