Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): Der Anzeigeerstatter kritisiert die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes vom 7. Januar 2025. Überdies hätten die beschuldigten Personen ohne gesetzliche Grundlage gehandelt. Gemäss dem Journaleintrag vom 7. Januar 2025 und den Ausführungen des Anzeigeerstatters erschienen die beschuldigten Personen am 7. Januar 2025 an seinem Wohnort und sprachen mit ihm, nachdem sie die Meldung erhielten, dass seine Tochter nicht im Kindergarten erschienen sei.