In der Eingabe vom 13. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, dass der Einsatz vom 7. Januar 2025 nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt worden sei, womit die Polizei ohne rechtliche Grundlage gehandelt habe. Das Vorgehen der Polizei könnte den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen, da die Beamten ohne gültige Anordnung oder Genehmigung gehandelt hätten.